2019.02.04 - Schifffahrtsrecht: Neue Fassung 2019 der WVO - Wasserstrassen-Verkehrsordnung
Mit BGBl. II Nr. 31/2019 wurde die österreichische Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu erlassen. Durch diese Verordnung werden die Revision 5 des Europäischen Binnenwasserstraßencodes CEVNI und die darauf beruhenden "Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau" (DFND) der Donaukommission umgesetzt.
Gemäß § 1.11 ist eine aktuelle Ausgabe der WVO an Bord mitzuführen. Eine elektronische Version ist zulässig.
Das WVO-Hauptdokument sowie die Anlagen dazu können Sie als pdf downloaden:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2019/31/20190131
oder bei uns:
WVO Hauptdokument
WVO 2019 Anlagen
Im Dezember hatten wir berichtet:
Mit der Veröffentlichung der Schifffahrtsrechtsnovelle 2018, BGBl l Nr. 82/2018 ist u.a. nun die Promillegrenze auf den österreichischen Wassertraßen auf 0.5 Promille begrenzt worden. Gleichgestellt wurde auch der Konsum von psychotropen Substanzen; Straffällig werden auch die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind. Für die gewerblich Schiffahrt gelten 0,1 Promille.
"§ 6.(1) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jede nfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z1 in Form von routine und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem AlkoholVortestgerät zu messen."
Die Bestimmungen des Abs. 4 sind hinsichtlich Überwachungsgebühren auf Vorhaben der Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden nicht anzuwenden. Die gleichen Bestimmungen gelten auch im normalen öffentlichen Raum und wurden nun vom Nationalrat auch für die österreichischen Wasserstraßen angepaßt.
"Nachrichten für die Binnenchifffahrt" nun als "Amtstafel"
Eine Kundmachung über die "Nachrichten für die Binnenschifffahrt" im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes gilt als Anschlag an einer Amtstafel, als Benachrichtigung der Wirtschaftskammer Österreich, der örtlich zuständigen Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und der Dienststellen der im § 38 Abs. 2 Z2 genannten Organe sowie als Fahrbefehl.
Wir empfehlen allen Führern auch von Kleinfahrzeuge (früher: "Sportbooten"), den eMail-Dienst der "Nachrichten für die Binnenschiffahrt" zu abonnieren!
http://nts.doris.bmvit.gv.at
Neu ist auch, daß nun in von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis sowie ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 ausgestelltes Unionszeugnis als Zulassungsurkunde gemäß § 103 Abs. 1 gilt.
Alle Neuerungen des BGBLA finden Sie auf auf beiliegendem PDF oder unter der Adresse des Bundeskanzleramtes:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40208832/NOR40208832.html
( viadonau / BMVIT / kl )